Stelle wechseln: Kündigungsfristen in der Bäckerei
Bevor du eine neue Stelle zusagst, solltest du wissen, wann du bei deinem jetzigen Betrieb frühestens raus bist. In Bäckereien, Konditoreien und Confiserien gilt der allgemeinverbindliche GAV der Branche. Er übernimmt die Fristen aus dem Gesetz, regelt aber zwei Punkte anders.
Kündigungsfristen auf einen Blick
| Wann | Frist |
|---|---|
| In der Probezeit | 7 Tage |
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat, auf den 15. oder auf Monatsende |
| Im 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, auf den 15. oder auf Monatsende |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, auf den 15. oder auf Monatsende |
Die Längen entsprechen dem Gesetz (Art. 335c OR). Anders als im Gesetz kannst du laut GAV aber nicht nur auf Ende Monat kündigen, sondern auch auf den 15. eines Monats (Art. 10 GAV). Schriftlich können die Fristen verkürzt werden, aber nie unter einen Monat.
Probezeit: 3 Monate
Das Gesetz sieht einen Monat Probezeit vor (Art. 335b OR). Der GAV der Branche legt bei unbefristeten Verträgen 3 Monate fest, bei befristeten Verträgen unter einem Jahr einen Monat. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (Art. 9 GAV). Auch der 13. Monatslohn beginnt erst nach der Probezeit zu laufen (Art. 13 GAV).
So kündigst du richtig
- Schriftlich: Laut GAV ist eine Kündigung nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt (Art. 10 GAV). Am sichersten mit eingeschriebenem Brief oder gegen unterschriebene Empfangsbestätigung.
- Rechtzeitig ankommen: Die Kündigung muss spätestens am Tag vor Beginn der Frist beim Betrieb sein. Wer per Ende Februar mit einem Monat Frist kündigen will, muss sie bis Ende Januar zustellen.
- Zuerst in den Vertrag schauen: Dort kann eine längere Frist stehen.
Erst die neue Stelle, dann kündigen
Unterschreib zuerst den neuen Vertrag und kündige danach. So stehst du nie ohne Stelle da. Wir klären für dich vertraulich ab, welcher Betrieb zu dir passt und ab wann du anfangen könntest. Dein jetziger Arbeitgeber erfährt davon nichts. Kurz melden
Quellen
- Gesamtarbeitsvertrag 2025 für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche (SBC)
- Obligationenrecht (OR), Art. 335b und 335c, fedlex.admin.ch
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, GAV und dein Arbeitsvertrag.